Satzung

Satzung für die Schreberjugend Hannover e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „SCHREBERJUGEND HANNOVER“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „SCHREBERJUGEND HANNOVER E.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und hält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Vereinszeichen ist der grünende Baum. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß-Gelb.

§ 2 Zweck

Die SCHREBERJUGEND HANNOVER hat den Zweck, insbesondere die Kinder- und Jugendarbeit in den Schreberjugendgruppen im Stadtgebiet Hannovers und in den Kleingärtnervereinen innerhalb des Bezirksverbandes Hannover der Kleingärtner e.V. zu fördern und zu koordinieren sowie ihre Interessen im Stadtjugendring Hannover e. V. und gegenüber anderen Verbänden, Behörden und Einrichtungen der Jugendhilfe zu vertreten. Darüber hinaus hat die SCHREBERJUGEND HANNOVER den Zweck, jugendpflegerische, soziale und kulturelle Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bereitzustellen.

§ 3 Ziele und Aufgaben

In ihrer Zielsetzung setzt sich die SCHREBERJUGEND HANNOVER insbesondere ein für einen besseren Schutz des Kindes und die Bereitstellung ausreichender Mittel für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Jugendgemeinschaften, für die Schaffung und Erhaltung von Freizeit- und Grünanlagen mit ausreichenden Spiel- und Erholungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche den Betrieb von jugendpflegerischen, sozialen und kulturellen Einrichtungen, sowie für den Schutz der Natur und die Schaffung und Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt.

Die SCHREBERJUGEND HANNOVER bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Die Grundlage ihrer pädagogischen Aufgaben sieht die SCHREBERJUGEND HANNOVER darin, ihre Mitglieder zu freien und verantwortungsbewussten Staatsbürgern zu bilden. Dieser Aufgabe dienen insbesondere:
a) Die Durchführung von Maßnahmen auf den Gebieten des Natur- und Umweltschutzes, der politischen und sozialen Bildung, der kulturellen und musischen Arbeit, der internationalen Verständigung sowie des Freizeitsportes und der Erholung.
b) Die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Jugendgemeinschaften, insbesondere die Mitarbeit im Stadtjugendring Hannover e.V..

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die SCHREBERJUGEND HANNOVER verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dieses geschieht insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SCHREBERJUGEND HANNOVER fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der SCHREBERJUGEND HANNOVER oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Hannover e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft der Schreberjugend Hannover

Der Verein kann Mitglied anderer Mitglied anderer Organisationen werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist oder diese fördert.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre werden, darüber hinaus alle natürlichen Personen, die aktiv für die Vereinsinteressen eintreten.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die aufnehmende Gliederung oder den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

Über den Aufnahmeantrag wird nach Ermessen der aufnehmenden Kinder-, Jugend- oder Neigungsgruppe bzw. des Vorstandes entschieden. Bei Ablehnung des Antrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet der Hauptausschuss. Fördernde Mitglieder haben in den Kinder-, Jugend- und Neigungsgruppen sowie in den Organen des Vereines nur beratende Stimme.

Mitgliedsrechte kann das Mitglied erst nach Aushändigung des Mitgliedsausweises ausüben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Gliederung. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Bis dahin besteht Beitragspflicht. Die Austrittserklärung hat bis zum 30.11. des entsprechenden Jahres schriftlich zu erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss gedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss wird dem Mitglied mitgeteilt.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Hauptausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Hauptausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Hauptausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Delegiertenversammlung einlegen. Die
Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Die darauf folgende Delegiertenversammlung entscheidet über den Ausschluss abschließend.

§ 8 Gliederung

Die SCHREBERJUGEND HANNOVER gliedert sich auf in:
Kindergruppen – Mitgliedsalter bis zu 14 Jahren,
Jugendgruppen – Mitgliedsalter von 14 – 25 Jahren,
Neigungsgruppen – ohne Altersbeschränkung.

Jede in den Organen der SCHREBERJUGEND HANNOVER stimmberechtigte Kinder-, Jugend- oder Neigungsgruppe muß mindestens aus 10 Mitgliedern bestehen. Alle anderen Gliederungen haben in den Organen lediglich beratende Stimme.

Die Arbeit der Gliederungen erfolgt eigenständig. Sie darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

Kinder-, Jugend- und Neigungsgruppenleiter/in können nur Mitglieder werden, die die entsprechende Qualifikation nachweisen können oder die notwendigen Lehrgänge absolviert haben. Sie müssen im Besitz eines amtlichen Jugendgruppenleiterausweises sein, der über den Vorstand bei der zuständigen Jugendbehörde zu beantragen ist.

Kindergruppenleiter/innen werden von der SCHREBERJUGEND HANNOVER eingesetzt. Bei Zuständigkeit eines Kleingärtnervereins geschieht dieses im gegenseitigen Einvernehmen.

Jede Jugend- und Neigungsgruppe wählt ihrem Gruppenleiter/in, ihren/seinen Stellvertreter/in und auf jeweils 20 Mitglieder über 14 Jahren eine/n Delegierte/n im Alter von 14 bis 25 Jahren für die Delegiertenversammlung. Diese Altersbeschränkung für die Delegierten soll dazu dienen, die Zwecke des Vereines als Interessenvertretung von insbesondere Kindern und Jugendlichen zu sichern.

Bei Ermittlung der Mitgliederzahl zur Berechnung der Anzahl der Delegierten werden fördernde Mitglieder nicht mitgezählt.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.

Die Jugend- und Neigungsgruppen müssen bis zum 31.01. Eines jeden Jahres ihre Vertreter/innen im Hauptausschuss sowie die Delegierten für die Delegierten-versammlung feststellen und dem Vorstand schriftlich mitteilen. Änderungen sind dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.

§ 9 Organe

Organe der SCHREBERJUGEND HANNOVER sind:

die Delegiertenversammlung,

der Hauptausschuss,

der Vorstand.

§ 10 Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der SCHREBERJUGEND HANNOVER. Sie setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Hauptausschusses,
b) den Delegierten der Mitgliedsgruppen,
c) einem/einer Vertreter/in des Bezirksverbandes Hannover der Kleingärtner e. V., wenn dieser Verband die zentralen Aufgaben der SCHREBERJUGEND HANNOVER finanziell fördert. Der Vertreter ist zu Beginn eines Kalenderjahres vom Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e. V. namentlich zu benennen.

Die Mitgliedsgruppen entsenden auf jeweils 20 Mitglieder über 14 Jahren eine/n Delegierte/n im Alter von 14 bis 25 Jahren in die Delegiertenversammlung.

§ 11 Einberufung der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und ist nach Beschluss des Vorstandes schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die vorläufige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Einberufung der Delegiertenversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der „Garten und Familie in Hannover“ und in der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 4 Wochen einzuhalten.

Bis eine Woche vor der Delegiertenversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragt werden. Anträge sind an den Vorstand schriftlich zu richten. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Delegiertenversammlung die Ergänzung bekannt-zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Delegiertenversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 12 Außerordentliche Delegiertenversammlung


Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Delegiertenversammlung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es
erfordert oder wenn von einem Drittel der Kinder-, Jugend- und Neigungsgruppen bzw. 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird. Fordert 1/3 der Kinder-, Jugend- und Neigungsgruppen bzw. 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung, so muss diese innerhalb von 7 Tagen mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen werden.

§ 13 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

Die Versammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstandes.
2) Entgegennahme des Revisionsberichtes.
3) Entlastung des Vorstandes.
4) Turnusgemäße Wahl der Vorstandsmitglieder, der zwei Jugendvertreter/innen unter 25 Jahren sowie der Vertreterin/des Vertreters im Stadtjugendring und seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters.
5) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/prüferinnen.
6) Wahl der Vertreter/innen in anderen Verbänden.
7) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
8) Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
9) Beratung und Beschließung von Anträgen.
10) Festlegung der langfristigen Planung sowie der Vereinsstrategie.
11) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 14 Die Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder der Delegiertenversammlung, darunter zwei Vorstandsmitglieder, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt im ersten Wahlgang mit 2/3 Mehrheit. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sämtliche anderen Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Bei Beschlussunfähigkeit der Delegiertenversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Teilnehmer/innen innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Delegiertenversammlung zuzusenden. Einsprüche zum Protokoll müssen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Kenntnisnahme beim Vorstand schriftlich vorliegen. Ist dieses nicht der Fall, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 15 Der Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus
a) dem Vorstand,
b) den benannten Leiter/innen der Kinder-, Jugend- und Neigungsgruppen bzw. deren Stellvertretern/innen,
c) zwei Jugendvertretern/innen unter 25 Jahren, die von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden,
d) der Vertreterin/dem Vertreter im Stadtjugendring und seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, die ebenfalls von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes, die zwei Jugendvertreter/innen und mit jeweils 1 Stimme die Kinder-, Jugend- und Neigungsgruppen sowie die Vertreterin/der Vertreter im Stadtjugendring, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in.

Den Vorsitz im Hauptausschuss führt die/der Vorstandsvorsitzende oder eine/r Ihrer/seiner Stellvertreter/innen.

Der Hauptausschuss ist mindestens dreimal jährlich vom Vorstand schriftlich mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

Er ist außerdem auf Verlangen von mindestens 1/3 der Kinder-, Jugend- und
Neigungsgruppen innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen und ebenfalls
innerhalb der zuletzt genannten Frist, wenn die Hälfte der Mitglieder des
Hauptausschusses dieses verlangt.

§ 16 Zuständigkeit des Hauptausschusses

Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Der Hauptausschuss ist in seiner Sitzung über die laufenden Geschäfte zu unterrichten und hat den Vorstand zu beraten. Ihm obliegen insbesondere:
a) Jahresplanung,
b) Aufstellung, Beratung und Genehmigung des Haushaltsplans;
c) Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen,
d) Öffentlichkeitsarbeit,
e) Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder,
f) Einstellung haupt- und nebenberuflicher Mitarbeiter/innen.

Der Hauptausschuss kann für bestimmte Aufgaben und für bestimmte Zeit
Arbeitsausschüsse einsetzen und für bestimmte Fachgebiete Referentinnen/Referenten berufen. Die Referentinnen/Referenten haben in den Organen beratende Stimmen.

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter zwei Vorstandsmitglieder, anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine
zweite Sitzung des Hauptausschusses einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die eines/r stellvertretenden Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass allen Gliederungen zuzusenden ist. Dieses gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich widersprochen wird.

§ 17 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden und zwei untereinander gleichberechtigten Stellvertreterinnen/Stellvertretern als geschäftsführender Vorstand sowie zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren in getrennten Wahlgängen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

In den ungeraden Jahren sind die zwei Stellvertreter/innen, in den geraden Jahren die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer/innen zu wählen. Diese Regelung gilt nicht für das Gründungsjahr. Die Wahlperiode läuft bis zum Ende der Delegiertenversammlung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung und die Geschäftsführung in eigener Zuständigkeit.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines und arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des Hauptausschusses und der Delegiertenversammlung.

Der Vorstand ist mindestens 6 x im Laufe eines Geschäftsjahres vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Über die Sitzungen des Vorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.

§ 18 Beiträge, Kassen- und Rechnungsprüfung

Für die Vereinskasse wird pro Mitglied ein Beitrag erhoben, der von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. Die Kinder-, Jugend- und Neigungsgruppen können für ihre Arbeit einen darüber hinausgehenden Beitrag erheben.

Die Finanzierung der Vereinsarbeit erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge, durch Fördermittel der öffentlichen Jugendpflege, durch Zuwendungen des Bezirksverbandes Hannover der Kleingärtner e.V. sowie durch Spenden.

Sämtliche Zuwendungen sind ausschließlich bestimmungsgerecht zu verwenden. Die Belege und Verwendungsnachweise werden durch die bewilligende Stelle geprüft. Vereinsintern ist die Kassen- und Rechnungsführung in vollem Umfang mindestens einmal jährlich durch zwei Rechnungsprüfer/innen zu prüfen, die von der Delegiertenversammlung auf jeweils ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer/innen legen der Delegiertenversammlung einen Prüfungsbericht vor.

§ 19 Geschäftsführung

Der Verein kann haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/innen zur Erfüllung seiner Aufgaben beschäftigen. Diesen gegenüber wird die SCHREBERJUGEND HANNOVER durch die/den Vorsitzende/n vertreten, im Verhinderungsfall durch eine/n ihrer/seiner Stellvertreter/innen.

Über die Einstellung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern/innen entscheidet der Hauptausschuss.

Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Aufwandsentschädigung nach Grundlage der Beschlüsse des Hauptausschusses gezahlt werden.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Der Vorsitzende und eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die/der stellvertretende Vorsitzende wird von der Delegiertenversammlung bestimmt.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 21 Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht bzw. vom Finanzamt verlangt werden, um sie den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Der Sinngehalt der Satzung darf nicht verändert werden.

Die Satzung tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.10.1990 im Haus der Kleingärtner in Hannover beschlossen.
§ 4 und § 20 wurden auf Verlangen des Amtsgerichtes Hannover bzw. des Finanzamtes Hannover-Nord vom Vorstand geändert. Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 6166.